Auszüge aus dem Jugenschutzgesetz

Allgemeine Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes
1. sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind,
2. sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind,
3. ist personensorgeberechtigte Person, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht,
4. ist erziehungsbeauftragte Person jede Person über 18 Jahre, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut.

Prüfungs und Nachweispflicht

(1) Soweit es nach diesem Gesetz auf die Begleitung durch eine erziehungsbeauftragte Person ankommt, haben die genannten Personen ihre Berechtigung auf Verlangen darzulegen. Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen die Berechtigung zu überprüfen.
(2) Personen, bei denen nach diesem Gesetz Altersgrenzen zu beachten sind, haben ihr Lebensalter auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen. Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen das Lebensalter zu überprüfen.

Die Verbote richten sich nicht gegen die Kinder und Jugendlichen, sondern gegen die jeweils verantwortli chen Personen, die in der Lage sind, den Kindern oder Jugendlichen den Aufenthalt oder die Betätigung zu gestatten oder zu verbieten. Ein Verstoß ist nur eine Ordnungswidrigkeit, wenn er von Veranstaltern oder Gewerbetreibenden begangen wird, die z. B. entgegen den Vorschriften Kindern oder Jugendlichen den Aufenthalt oder die Teilnahme gestatten , oder wenn erwachsene Personen (auch die Eltern!) ein entsprechendes Verhalten von Kindern oder Jugendlichen herbeiführen oder fördern . Bei Ordnungswidrigkeiten der Veranstalter und Gewerbetreibenden ist auch Fahrlässigkeit zu ahnden, bei anderen erwachsenen Personen nur vorsätzliches Handeln oder Unterlassen.

Gaststätten

1) Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jah- ren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden.
(3) Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, und in vergleichbaren Vergnü- gungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen.

Inhalt der Vorschrift

1. Noch nicht 16-Jährigen, die nicht von Personensorgeberechtigten oder Erziehungsbeauftragten begleitet sind, darf der Aufenthalt in Gaststätten nur für die Einnahme einer Mahlzeit oder eines Getränks (nur nichtalko-holische Getränke) und nicht in einer Sperrzeit von 23 Uhr bis 5 Uhr gestattet werden . Sie dürfen also auch nicht Getränk nach Getränk bestellen, um die Zeit dort auszudehnen
. 2. Für 16- und 17-Jährige, die nicht von Personensorgeberechtigten oder Erziehungsbeauftragten begleitet sind, ist nur eine Sperrzeit von 24 Uhr bis 5 Uhr zu beachten .
3. Gänzlich verboten ist es, den Aufenthalt von noch nicht 18-Jährigen in Nachtbars, Nachtclubs oder vergleichbaren Vergnügungsbetrieben zu gestatten. Dieses Verbot gilt ohne Ausnahme, selbst wenn sie von den Personensorgeberechtigten begleitet sind.

Inhalt der Vorschrift

Gaststätten sind alle Betriebe des Gaststättengewerbes, Schank- und Speisewirtschaften, Pensionen und Hotels, auch wenn ein besonderes Angebot für den Besuch im Vordergrund steht, wie bei Diskotheken oder Internetcafés. Als Gaststätte ist jeder Betrieb des erlaubnispflichtigen Gaststättengewerbes anzusehen. § 1 des Gaststättengesetzes bestimmt dazu: „(1) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe 1. Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft), 2. zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft) oder 3. Gäste beherbergt (Beherbergungsbetrieb), wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist. (2) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt ferner, wer als selbstständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.“ Nach § 2 Abs. 1 des Gaststättengesetzes bedarf jedoch keiner Gaststättenerlaubnis, „wer
1. Milch, Milcherzeugnisse oder alkoholfreie Milchmischgetränke verabreicht,
2. unentgeltliche Kostproben verabreicht,
3. alkoholfreie Getränke aus Automaten verabreicht,“ oder ,
„wer, ohne Sitzgelegenheit bereitzustellen, in räumlicher Verbindung mit seinem Ladengeschäft des Lebensmitteleinzelhandels oder des Lebensmittelhandwerks während der Ladenöffnungszeiten alkoholfreie Getränke oder zubereitete Speisen verabreicht“.
Nicht Gaststätten im Sinne des Jugendschutzgesetzes sind deshalb z. B. Milchbars, Stehcafés oder Bäckereien und Metzgereien mit Stehtischen zum Verzehr der dort angebotenen Speisen. Einrichtungen, die nicht gewerblich – nicht mit der Absicht der Gewinnerzielung – geführt werden, sind ebenfalls keine Gaststätten, auch wenn sie im Rahmen ihrer Aufgaben ihren Nutzern Verköstigung und Getränke anbieten.

Internetcafes

Internetcafés sind erlaubnispflichtige Gaststättenbetriebe, wenn sie gewerblich geführt sind und dort auch Speisen oder Getränke zum Verzehr ausgegeben werden. Wenn eine angemessene Aufsicht vorhanden ist, die Mädchen und Jungen in das Medium einführt und verhindert, dass sie exzessiv die jugendbeeinträchtigenden oder jugendgefährdenden Spiele und sonstigen Angebote im Internet aufrufen, sollten sie jedoch auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 4 erhalten können. Es ist wünschenswert, dass Mädchen und Jungen auch im Umgang mit dem Internet Medienkompetenz erwerben, jedoch wird dieses Ziel nicht erreicht, wenn man sie ohne Aufsicht und Anleitung dem Faszinosum dieses Mediums und den damit verbundenen Gefährdungen aussetzt.
Wichtig: Die zuständige Behörde für den Jugendschutz in der Öffentlichkeit soll nicht nur Ausnahmegenehmigungen erteilen, wenn ein Gaststättenbetrieb im Einzelfall einen für den Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen günstigen, vielleicht sogar sie fördernden Charakter hat, sie soll auch einschränkende Anordnungen für den Besuch von Kindern und Jugendlichen treffen, wenn diese notwendig sind, um einer Gefahr für deren körperliches, geistiges oder seelisches Wohl zu begegnen. (siehe die dortigen Erläuterungen).

Tanzveranstaltungen

(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen.

Spielhallen, Glücksspiele

(1) Die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.
(2) Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in der Öffentlichkeit darf Kindern und Jugendlichen nur auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen und nur unter der Voraussetzung gestattet werden, dass der Gewinn in Waren von geringem Wert besteh.

Volksfeste, Jahrmärkte

Hier geht es um regelmäßig oder aus besonderem Anlass stattfindende zeitlich begrenzte Feste, nicht nur um große Jahresfeste, auch Nachbarschafts- und Ortsteilfeste fallen darunter, auch die Kirmes, Kirchweih oder Kerb, und auch andere, bei denen Buden und Fahrgeschäfte aufgestellt werden. Nicht darunter fallen dauerhafte Einrichtungen wie Freizeit- und Vergnügungsparks.

Alkoholische Getränke

1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche,
2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.
(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
1. an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2. in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können.
Ausnahmen von 1.: a) Jugendliche ab 16 Jahren dürfen Bier, Wein, Apfelwein oder ähnliche Getränke erhalten und trinken, jedoch keinen Branntwein oder branntweinhaltige Getränke und Lebensmittel, und keinesfalls, wenn sie schon erkennbar betrunken sind,
b) das Gleiche gilt für noch nicht 16-Jährige, wenn sie von einem Personensorgeberechtigten begleitet sind.
2. Branntwein und branntweinhaltige Getränke und Lebensmittel dürfen nicht in Automaten angeboten werden.
3. Andere alkoholische Getränke dürfen in der Öffentlichkeit nicht in Automaten angeboten werden,

Definition von Alkohol

Branntwein oder branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel Der im Gesetz verwendete Begriff „Branntwein“ kann zu Missverständnissen führen. Im früheren Sprachgebrauch wurde unter Branntwein jedes durch Destillation gewonnene hochprozentige alkoholische Getränk verstanden. Eine Verordnung der Europäischen Gemeinschaft hat hierfür den Sammelbegriff „Spirituose“ festgelegt und zugleich als deren Mindestalkoholgehalt 15 Vol.-% bestimmt. Als Branntwein werden nach dieser Verordnung nur die Destillate aus Wein oder Brennwein angesehen. Das neue Recht wollte insoweit aber erkennbar keine Änderung herbeiführen, es versteht unter Branntwein weiterhin alle Spirituosen einschließlich des unvergällten Alkohols. Branntweinhaltige Getränke sind alle Mischgetränke mit Spirituosen, auch wenn sie im Ergebnis einen geringeren Alkoholgehalt als Wein oder Bier haben (Rum-Cola, Grog usw.). Branntweinhaltige Lebensmittel mit nicht nur geringfügigem Alkoholgehalt (mit mehr als 1 Vol.-% Alkohol) sind z. B. viele Süßspeisen und Eisbecher.
Andere alkoholische Getränke Andere alkoholische Getränke als Branntwein sind solche, die zwar durch alkoholische Gärung, aber ohne Destillation bereitet werden, Wein, Bier, Apfel- und Obstwein, Sekt, auch Südweine, soweit sie ohne Zusatz von Spirituosen hergestellt sind.

Rauchen in der Öffentlichkeit

1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.
(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat 1. an einem Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder 2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren Tabakwaren nicht entnehmen können.

Kampf gegen das Rauchen an Schulen

Immer mehr Politiker im Norden sind für ein Rauchverbot an Schulen. So will Niedersachsens Kultusminister Bernd Busemann ab 2005 ein entsprechendes Verbot durchsetzen. Es soll sowohl für Schüler als auch für Lehrer gelten. Freiwillige Vereinbarungen an Schulen seien zu begrüßen, reichten aber nicht mehr aus, sagte der Minister NDR Info. Niedersachsens Sozialministerin Ursula von der Leyen unterstützt das Vorhaben: "Das ist ein Schritt in die richtige Richtung", sagte sie am Dienstag in Hannover. Busemann prüft derzeit, wie sich das Verbot juristisch korrekt umsetzen lässt.
Lehrer, Eltern und Grüne sind skeptisch Gewerkschaften und die Grüne in Niedersachsen sind skeptisch: "In einer Gesellschaft, wo das Rauchen nicht tabuisiert, sondern gefördert wird, bringt ein gesetzliches Rauchverbot an Schulen nichts", meinte Eberhard Brandt, Vorsitzender der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft. Die Schulen sollten lieber freiwillig rauchfrei werden. Ähnlich äußerten sich die Grünen. Der Landeselternrat begrüßte den Vorschlag Busemanns, befürchtet aber, dass rauchende Schüler einfach an andere Orte ausweichen werden.
CDU in Schleswig-Holstein befürwortet Rauchverbot Auch der Ministerpräsidenten-Kandidat der CDU in Schleswig-Holstein, Peter Harry Carstensen, ist für ein absolutes Rauchverbot an allen Schulen des Landes. "Wenn wir eine Diskussion über ein Rauchverbot in öffentlichen Gebäuden führen, dann müssen wir doch wohl in unseren Schulen anfangen", sagte Carstensen den "Lübecker Nachrichten" . Die Kieler Landesregierung setze dagegen weiter auf freiwillige Entscheidungen der Schulen, ließ das Kultusministerium wissen.
Unterstützung vom Deutschen Lehrerverband Am Montag hatte Hamburgs Bildungssenatorin Alexandra Dinges-Dierig bei der Vorstellung einer Studie zum Drogenkonsum von Jugendlichen angekündigt, dass sie an allen Hamburger Schulen ein Rauchverbot verhängen möchte. Es soll für Schüler, Lehrer und nicht-pädagogisches Personal gelten. "Es ist an der Zeit, nicht nur in S-Bahnhöfen, Flughäfen und Fliegern das Rauchen zu verbieten. Wo sich Jugendliche aufhalten, darf Rauchen überhaupt kein Thema sein", sagte die Bildungssenatorin NDR 90,3. Unterstützung kam vom Deutschen Lehrerverband. Dessen Vorsitzender Arno Becker meint: "Wir wissen, dass Rauchen schädlich ist - und auch das Passivrauchen. Da gibt es keine Diskussion mehr." Lehrerinnen und Lehrer müssten mit gutem Beispiel vorangehen.
Rauchverbot schwer durchzusetzen? Auch SPD-Landeschef Mathias Petersen befürwortete ein Rauchverbot an Hamburgs Schulen. Zwar würde es Nikotin-Sucht nicht verhindern, wohl aber, dass Jugendliche "durch Gruppenzwang" zur Zigarette greifen. Die Lehrerkammervorsitzende Kathrin Blümel sagte hingegen, sie glaube nicht, dass die Gesamtvertretung der Lehrerschaft den Vorstoß befürworten werde. Wie schwer ein solches Rauchverbot durchzusetzen sei, zeige die geringe Zahl der Schulen, die freiwillig ein absolutes Rauchverbot verhängt haben.
Studie: Zigaretten sind Einstiegsdroge Die Studie des Hamburger Senats zeigt: Der Anteil der 15- bis 17-Jährigen, die Erfahrungen mit illegalen Drogen haben, hat sich in Hamburg seit 1997 verdoppelt. 44 Prozent der 3.800 befragten Jugendlichen gaben an, mindestens einmal eine oder mehrere illegale Drogen - meist Cannabis - probiert zu haben. Dabei scheint das Rauchen eine Art Einstiegsdroge zu sein: 77 Prozent der Raucher haben nach eigenen Angaben bereits Erfahrungen mit Cannabis. Bei den Nichtrauchern sind es fünf Prozent.
Auch ein Sprecher des niedersächsichen Kultusministeriums sagte, inzwischen sei eindeutig belegt, dass Rauchen für viele junge Menschen eine Einstiegsdroge für den Konsum von Cannabis oder Alkohol sei.

Tabakwaren

Tabakwaren Tabakwaren sind alle aus der Tabakpflanze gewonnenen Genussmittel, auch wenn sie nicht zum Rauchen bestimmt sind. Dazu gehört also auch der Kau- und der Schnupftabak. Sie dürfen an noch nicht 16-Jährige nicht abgegeben werden.
Erlaubtes Automatenangebot In öffentlichen, aber für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren nicht zugänglichen Bereichen können Automaten mit Tabakwaren (i. d. R. Zigarettenautomaten) aufgestellt werden. Die Erläuterungen zu § 9 JuSchG finden hier entsprechende Anwendung, jedoch ist zu beachten, dass – anders als in § 9 – die Unzugänglichkeit nur für noch nicht 16-Jährige gefordert wird.
Ein Automatenangebot von Tabakwaren ist außerdem gestattet, wenn durch ständige Aufsicht oder technische Vorrichtungen sichergestellt ist, dass – auch hier anders als in § 9 – sich keine Kinder oder noch nicht 16 Jahre alte Jugendliche daran bedienen. Die Automaten können auch auf öffentlichen Straßen und Plätzen aufgestellt sein. Zu den Anforderungen an technische Vorrichtungen vgl. die Erläuterungen zu § 9 JuSchG. Dabei ist besonders zu beachten, dass Code-Karten, die an 16-Jährige ausgegeben werden, auch Jüngeren den unbegrenzten Zugang zum Automaten eröffnen könnten und dass die unbefugte Weitergabe der Code-Karte bei 16- und 17-Jährigen nicht geahndet wird (§ 28 Abs. 4

Filmveranstaltungen

(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen darf Kindern und Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Filme von der obersten Landes- behörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 zur Vorführung vor ihnen freigegeben worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- und Lehrfilme handelt, die vom Anbieter mit „Infoprogramm“ oder „Lehrprogramm“ gekennzeichnet sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen mit Filmen, die für Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren freigegeben und gekennzeichnet sind, auch Kindern ab sechs Jahren gestattet werden, wenn sie von einer personensorgeberechtigten Person begleitet sind.
(3) Unbeschadet der Voraussetzungen des Absatzes 1 darf die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen nur mit Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person gestattet werden
1. Kindern unter sechs Jahren,
2. Kindern ab sechs Jahren, wenn die Vorführung nach 20 Uhr beendet ist,
3. Jugendlichen unter 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 22 Uhr beendet ist,
4. Jugendlichen ab 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 24 Uhr beendet ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die öffentliche Vorführung von Filmen unabhängig von der Art der Aufzeichnung und Wiedergabe. Sie gelten auch für Werbevorspanne und Beiprogramme. Sie gelten nicht für Filme, die zu nichtgewerblichen Zwecken hergestellt werden, solange die Filme nicht gewerblich genutzt werden.
(5) Werbefilme oder Werbeprogramme, die für Tabakwaren oder alkoholische Getränke werben, dürfen unbeschadet der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 nur nach 18 Uhr vorgeführt werden.

Erklärungen

6- bis 12-Jährige dürfen in Begleitung von Personensorgeberechtigten (nicht Erziehungsbeauftragten) auch teilnehmen, wenn der Film erst ab 12 Jahren freigegeben ist (Abs. 2). 2. Noch nicht 6 Jahre alte Kinder dürfen an Kinovorführungen und ähnlichen Veranstaltungen nicht teilnehmen (Abs. 3 Nr. 1), Ausnahme: in Begleitung von Personensorgeberechtigten oder Erziehungsbeauftragten, wenn der Film ohne Altersbeschränkung freigegeben ist, 3. Zeitliche Beschränkungen (Abs. 3 Nr. 2–4): a) Wenn die Vorführungen nach 20 Uhr enden, dürfen 6- bis 13-Jährige nicht teilnehmen, b) wenn die Vorführungen nach 22 Uhr enden, dürfen die noch nicht 16-Jährigen nicht teilnehmen, und c) wenn die Filmvorführungen nach 24 Uhr enden, dürfen keine Kinder und Jugendlichen teilnehmen.

Diese Seite wurde von Johann Drahl und Nikolai Jakobi im Rahmen des Informatikunterrichts der 12. Klasse gestaltet.