Auszüge aus dem Jugenschutzgesetz
Allgemeine Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes
1. sind Kinder Personen, die noch nicht
14 Jahre alt sind,
2. sind Jugendliche Personen, die 14,
aber noch nicht 18 Jahre alt sind,
3. ist personensorgeberechtigte Person,
wem allein oder gemeinsam mit einer
anderen Person nach den Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht,
4. ist erziehungsbeauftragte Person jede
Person über 18 Jahre, soweit sie auf
Dauer oder zeitweise aufgrund einer
Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben
wahrnimmt oder soweit sie ein
Kind oder eine jugendliche Person im
Rahmen der Ausbildung oder der
Jugendhilfe betreut.
Prüfungs und Nachweispflicht
(1) Soweit es nach diesem Gesetz auf die
Begleitung durch eine erziehungsbeauftragte Person ankommt, haben die
genannten Personen ihre
Berechtigung auf Verlangen darzulegen.
Veranstalter und Gewerbetreibende
haben in Zweifelsfällen die Berechtigung
zu überprüfen.
(2) Personen, bei denen nach diesem
Gesetz Altersgrenzen zu beachten sind,
haben ihr Lebensalter auf Verlangen in
geeigneter Weise nachzuweisen. Veranstalter und Gewerbetreibende haben in
Zweifelsfällen das Lebensalter zu überprüfen.
Die Verbote richten sich nicht gegen die Kinder und Jugendlichen, sondern gegen die jeweils verantwortli chen Personen, die in der Lage sind, den Kindern oder Jugendlichen den Aufenthalt oder die Betätigung zu gestatten oder zu verbieten. Ein Verstoß ist nur eine Ordnungswidrigkeit, wenn er von Veranstaltern oder Gewerbetreibenden begangen wird, die z. B. entgegen den Vorschriften Kindern oder Jugendlichen den Aufenthalt oder die Teilnahme gestatten , oder wenn erwachsene Personen (auch die Eltern!) ein entsprechendes Verhalten von Kindern oder Jugendlichen herbeiführen oder fördern . Bei Ordnungswidrigkeiten der Veranstalter und Gewerbetreibenden ist auch Fahrlässigkeit zu ahnden, bei anderen erwachsenen Personen nur vorsätzliches Handeln oder Unterlassen.
Gaststätten
1) Der Aufenthalt in Gaststätten darf
Kindern und Jugendlichen unter 16 Jah-
ren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder
wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und
23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk
einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren
darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne
Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr
morgens nicht gestattet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Kinder oder
Jugendliche an einer Veranstaltung eines
anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden.
(3) Der Aufenthalt in Gaststätten, die als
Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, und in vergleichbaren Vergnü-
gungsbetrieben darf Kindern und
Jugendlichen nicht gestattet werden.
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen.
Inhalt der Vorschrift
1. Noch nicht 16-Jährigen, die nicht
von Personensorgeberechtigten oder
Erziehungsbeauftragten begleitet sind,
darf der Aufenthalt in Gaststätten nur
für die Einnahme einer Mahlzeit
oder eines Getränks (nur nichtalko-holische Getränke) und
nicht in einer Sperrzeit von 23 Uhr
bis 5 Uhr gestattet werden
. Sie dürfen also auch nicht
Getränk nach Getränk bestellen, um
die Zeit dort auszudehnen
.
2. Für 16- und 17-Jährige, die nicht
von Personensorgeberechtigten oder
Erziehungsbeauftragten begleitet sind,
ist nur eine Sperrzeit von 24 Uhr
bis 5 Uhr zu beachten .
3. Gänzlich verboten ist es, den Aufenthalt von noch nicht 18-Jährigen
in Nachtbars, Nachtclubs oder vergleichbaren Vergnügungsbetrieben zu
gestatten. Dieses Verbot gilt
ohne Ausnahme, selbst wenn sie von
den Personensorgeberechtigten
begleitet sind.
Inhalt der Vorschrift
Gaststätten sind alle Betriebe des Gaststättengewerbes, Schank- und Speisewirtschaften,
Pensionen und Hotels,
auch wenn ein besonderes Angebot für
den Besuch im Vordergrund steht, wie
bei Diskotheken
oder Internetcafés. Als
Gaststätte ist jeder Betrieb des erlaubnispflichtigen Gaststättengewerbes anzusehen.
§ 1 des Gaststättengesetzes
bestimmt dazu:
„(1) Ein Gaststättengewerbe im Sinne
dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe
1. Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft),
2. zubereitete Speisen zum Verzehr an
Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft) oder
3. Gäste beherbergt (Beherbergungsbetrieb),
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
(2) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses
Gesetzes betreibt ferner, wer als selbstständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe
von einer für die Dauer der Veranstaltung
ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder
zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort
und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb
jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.“
Nach § 2 Abs. 1 des Gaststättengesetzes
bedarf jedoch keiner Gaststättenerlaubnis, „wer
1. Milch, Milcherzeugnisse oder alkoholfreie Milchmischgetränke verabreicht,
2. unentgeltliche Kostproben verabreicht,
3. alkoholfreie Getränke aus Automaten
verabreicht,“ oder ,
„wer, ohne Sitzgelegenheit bereitzustellen, in räumlicher Verbindung mit
seinem Ladengeschäft des Lebensmitteleinzelhandels oder des Lebensmittelhandwerks während der
Ladenöffnungszeiten alkoholfreie Getränke oder
zubereitete Speisen verabreicht“.
Nicht Gaststätten
im Sinne des Jugendschutzgesetzes sind
deshalb z. B. Milchbars, Stehcafés
oder Bäckereien und Metzgereien
mit Stehtischen zum Verzehr der dort
angebotenen Speisen. Einrichtungen, die
nicht gewerblich – nicht mit der
Absicht der Gewinnerzielung – geführt
werden, sind ebenfalls keine Gaststätten,
auch wenn sie im Rahmen ihrer Aufgaben ihren Nutzern Verköstigung und
Getränke anbieten.
Internetcafes
Internetcafés
sind erlaubnispflichtige Gaststättenbetriebe, wenn sie gewerblich geführt sind
und dort auch Speisen oder Getränke
zum Verzehr ausgegeben werden. Wenn eine angemessene Aufsicht vorhanden ist, die
Mädchen und Jungen in das Medium
einführt und verhindert, dass sie exzessiv
die jugendbeeinträchtigenden oder
jugendgefährdenden Spiele und sonstigen Angebote im Internet
aufrufen, sollten sie jedoch auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 4 erhalten
können. Es ist wünschenswert, dass
Mädchen und Jungen auch im Umgang
mit dem Internet Medienkompetenz
erwerben, jedoch wird dieses Ziel nicht
erreicht, wenn man sie ohne Aufsicht
und Anleitung dem Faszinosum dieses
Mediums und den damit verbundenen
Gefährdungen aussetzt.
Wichtig: Die zuständige Behörde für
den Jugendschutz in der Öffentlichkeit
soll nicht nur Ausnahmegenehmigungen erteilen, wenn ein Gaststättenbetrieb im
Einzelfall einen für den Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen
günstigen, vielleicht sogar sie fördernden Charakter hat, sie soll auch
einschränkende Anordnungen für den
Besuch von Kindern und Jugendlichen treffen, wenn diese notwendig sind,
um einer Gefahr für deren körperliches,
geistiges oder seelisches Wohl zu begegnen.
(siehe die dortigen Erläuterungen).
Tanzveranstaltungen
(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen
Tanzveranstaltungen ohne Begleitung
einer personensorgeberechtigten oder
erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren
nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren
längstens bis 24 Uhr gestattet werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf die
Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und
Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr
gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger
der Jugendhilfe durchgeführt wird oder
der künstlerischen Betätigung oder der
Brauchtumspflege dient.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen.
Spielhallen, Glücksspiele
(1) Die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen vorwiegend dem
Spielbetrieb dienenden Räumen darf
Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.
(2) Die Teilnahme an Spielen mit
Gewinnmöglichkeit in der Öffentlichkeit
darf Kindern und Jugendlichen nur auf
Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten oder ähnlichen
Veranstaltungen und nur unter der Voraussetzung gestattet werden, dass der
Gewinn in Waren von geringem Wert
besteh.
Volksfeste, Jahrmärkte
Hier geht es um regelmäßig oder aus besonderem Anlass stattfindende zeitlich begrenzte Feste, nicht nur um große Jahresfeste, auch Nachbarschafts- und Ortsteilfeste fallen darunter, auch die Kirmes, Kirchweih oder Kerb, und auch andere, bei denen Buden und Fahrgeschäfte aufgestellt werden. Nicht darunter fallen dauerhafte Einrichtungen wie Freizeit- und Vergnügungsparks.
Alkoholische Getränke
1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder
sonst in der Öffentlichkeit dürfen
1. Branntwein, branntweinhaltige
Getränke oder Lebensmittel, die
Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und
Jugendliche,
2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
weder abgegeben noch darf ihnen der
Verzehr gestattet werden.
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn
Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.
(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten
angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein
Automat
1. an einem für Kinder und Jugendliche
unzugänglichen Ort aufgestellt ist
oder
2. in einem gewerblich genutzten Raum
aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige
Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und
Jugendliche alkoholische Getränke
nicht entnehmen können.
Ausnahmen von 1.:
a) Jugendliche ab 16 Jahren dürfen
Bier, Wein, Apfelwein oder ähnliche Getränke erhalten und trinken,
jedoch keinen Branntwein oder
branntweinhaltige Getränke und
Lebensmittel, und
keinesfalls, wenn sie schon erkennbar betrunken sind,
b) das Gleiche gilt für noch nicht
16-Jährige, wenn sie von einem Personensorgeberechtigten begleitet
sind.
2. Branntwein und branntweinhaltige Getränke und Lebensmittel dürfen
nicht in Automaten angeboten
werden.
3. Andere alkoholische Getränke dürfen in der Öffentlichkeit nicht in
Automaten angeboten werden,
Definition von Alkohol
Branntwein oder branntweinhaltige
Getränke oder Lebensmittel
Der im Gesetz verwendete Begriff
„Branntwein“ kann zu Missverständnissen führen. Im früheren Sprachgebrauch
wurde unter Branntwein jedes durch
Destillation gewonnene hochprozentige
alkoholische Getränk verstanden. Eine
Verordnung der Europäischen Gemeinschaft hat hierfür den Sammelbegriff
„Spirituose“ festgelegt und zugleich als
deren Mindestalkoholgehalt 15 Vol.-%
bestimmt. Als Branntwein werden nach
dieser Verordnung nur die Destillate aus
Wein oder Brennwein angesehen. Das
neue Recht wollte insoweit aber erkennbar keine Änderung herbeiführen, es
versteht unter Branntwein weiterhin
alle Spirituosen einschließlich des
unvergällten Alkohols. Branntweinhaltige Getränke sind alle Mischgetränke
mit Spirituosen, auch wenn sie im
Ergebnis einen geringeren Alkoholgehalt
als Wein oder Bier haben (Rum-Cola,
Grog usw.). Branntweinhaltige Lebensmittel mit nicht nur geringfügigem
Alkoholgehalt (mit mehr als 1 Vol.-%
Alkohol) sind z. B. viele Süßspeisen und
Eisbecher.
Andere alkoholische Getränke
Andere alkoholische Getränke als Branntwein sind solche, die zwar durch
alkoholische Gärung, aber ohne Destillation
bereitet werden, Wein, Bier, Apfel-
und Obstwein, Sekt, auch Südweine,
soweit sie ohne Zusatz von Spirituosen
hergestellt sind.
Rauchen in der Öffentlichkeit
1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder
sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche unter
16 Jahren weder abgegeben noch darf
ihnen das Rauchen gestattet werden.
(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren nicht in Automaten angeboten werden.
Dies gilt nicht, wenn ein Automat
1. an einem Kindern und Jugendlichen
unter 16 Jahren unzugänglichen Ort
aufgestellt ist oder
2. durch technische Vorrichtungen oder
durch ständige Aufsicht sichergestellt
ist, dass Kinder und Jugendliche unter
16 Jahren Tabakwaren nicht entnehmen können.
Kampf gegen das Rauchen an Schulen
Immer mehr Politiker im Norden sind für ein Rauchverbot an Schulen.
So will Niedersachsens Kultusminister Bernd Busemann ab 2005 ein
entsprechendes Verbot durchsetzen. Es soll sowohl für Schüler als
auch für Lehrer gelten. Freiwillige Vereinbarungen an Schulen seien zu
begrüßen, reichten aber nicht mehr aus, sagte der Minister NDR Info.
Niedersachsens Sozialministerin Ursula von der Leyen unterstützt das Vorhaben:
"Das ist ein Schritt in die richtige Richtung", sagte sie am Dienstag in Hannover.
Busemann prüft derzeit, wie sich das Verbot juristisch korrekt umsetzen lässt.
Lehrer, Eltern und Grüne sind skeptisch
Gewerkschaften und die Grüne in Niedersachsen sind skeptisch:
"In einer Gesellschaft, wo das Rauchen nicht tabuisiert, sondern
gefördert wird, bringt ein gesetzliches Rauchverbot an Schulen nichts",
meinte Eberhard Brandt, Vorsitzender der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft.
Die Schulen sollten lieber freiwillig rauchfrei werden. Ähnlich äußerten sich die
Grünen. Der Landeselternrat begrüßte den Vorschlag Busemanns, befürchtet aber, dass
rauchende Schüler einfach an andere Orte ausweichen werden.
CDU in Schleswig-Holstein befürwortet Rauchverbot
Auch der Ministerpräsidenten-Kandidat der CDU in Schleswig-Holstein,
Peter Harry Carstensen, ist für ein absolutes Rauchverbot an allen Schulen
des Landes. "Wenn wir eine Diskussion über ein Rauchverbot in öffentlichen Gebäuden
führen, dann müssen wir doch wohl in unseren Schulen anfangen", sagte Carstensen den
"Lübecker Nachrichten" . Die Kieler Landesregierung setze dagegen weiter auf freiwillige
Entscheidungen der Schulen, ließ das Kultusministerium wissen.
Unterstützung vom Deutschen Lehrerverband
Am Montag hatte Hamburgs Bildungssenatorin Alexandra Dinges-Dierig bei
der Vorstellung einer Studie zum Drogenkonsum von Jugendlichen angekündigt,
dass sie an allen Hamburger Schulen ein Rauchverbot verhängen möchte. Es soll für
Schüler, Lehrer und nicht-pädagogisches Personal gelten. "Es ist an der Zeit,
nicht nur in S-Bahnhöfen, Flughäfen und Fliegern das Rauchen zu verbieten.
Wo sich Jugendliche aufhalten, darf Rauchen überhaupt kein Thema sein", sagte die
Bildungssenatorin NDR 90,3. Unterstützung kam vom Deutschen Lehrerverband.
Dessen Vorsitzender Arno Becker meint: "Wir wissen, dass Rauchen schädlich ist - und
auch das Passivrauchen. Da gibt es keine Diskussion mehr." Lehrerinnen und Lehrer
müssten mit gutem Beispiel vorangehen.
Rauchverbot schwer durchzusetzen?
Auch SPD-Landeschef Mathias Petersen befürwortete
ein Rauchverbot an Hamburgs Schulen. Zwar würde es Nikotin-Sucht
nicht verhindern, wohl aber, dass Jugendliche "durch Gruppenzwang" zur
Zigarette greifen. Die Lehrerkammervorsitzende Kathrin Blümel sagte
hingegen, sie glaube nicht, dass die Gesamtvertretung der Lehrerschaft
den Vorstoß befürworten werde. Wie schwer ein solches Rauchverbot
durchzusetzen sei, zeige die geringe Zahl der Schulen, die freiwillig ein absolutes
Rauchverbot verhängt haben.
Studie: Zigaretten sind Einstiegsdroge
Die Studie des Hamburger Senats zeigt:
Der Anteil der 15- bis 17-Jährigen, die Erfahrungen mit illegalen
Drogen haben, hat sich in Hamburg seit 1997 verdoppelt. 44 Prozent der 3.800
befragten Jugendlichen gaben an, mindestens einmal eine oder mehrere illegale
Drogen - meist Cannabis - probiert zu haben. Dabei scheint das Rauchen eine Art
Einstiegsdroge zu sein: 77 Prozent der Raucher haben nach eigenen Angaben bereits
Erfahrungen mit Cannabis. Bei den Nichtrauchern sind es fünf Prozent.
Auch ein Sprecher des niedersächsichen Kultusministeriums sagte,
inzwischen sei eindeutig belegt, dass Rauchen für viele junge
Menschen eine Einstiegsdroge für den Konsum von Cannabis oder Alkohol sei.
Tabakwaren
Tabakwaren
Tabakwaren sind alle aus der Tabakpflanze gewonnenen Genussmittel, auch
wenn sie nicht zum Rauchen bestimmt
sind. Dazu gehört also auch der Kau-
und der Schnupftabak. Sie dürfen an
noch nicht 16-Jährige nicht abgegeben
werden.
Erlaubtes Automatenangebot
In öffentlichen, aber für Kinder und
Jugendliche unter 16 Jahren nicht
zugänglichen Bereichen können Automaten mit Tabakwaren (i. d. R. Zigarettenautomaten) aufgestellt werden. Die
Erläuterungen zu § 9 JuSchG finden hier
entsprechende Anwendung, jedoch ist
zu beachten, dass – anders als in § 9 –
die Unzugänglichkeit nur für noch nicht
16-Jährige gefordert wird.
Ein Automatenangebot von Tabakwaren
ist außerdem gestattet, wenn durch
ständige Aufsicht oder technische
Vorrichtungen sichergestellt ist,
dass – auch hier anders als in § 9 –
sich keine Kinder oder noch nicht
16 Jahre alte Jugendliche daran
bedienen. Die Automaten können auch
auf öffentlichen Straßen und Plätzen aufgestellt sein. Zu den Anforderungen an technische Vorrichtungen vgl. die
Erläuterungen zu § 9 JuSchG. Dabei ist
besonders zu beachten, dass Code-Karten, die an 16-Jährige ausgegeben werden, auch Jüngeren den unbegrenzten
Zugang zum Automaten eröffnen könnten und dass die unbefugte Weitergabe
der Code-Karte bei 16- und 17-Jährigen
nicht geahndet wird (§ 28 Abs. 4
Filmveranstaltungen
(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen
Filmveranstaltungen darf Kindern und
Jugendlichen nur gestattet werden,
wenn die Filme von der obersten Landes-
behörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des
Verfahrens nach § 14 Abs. 6 zur Vorführung vor ihnen freigegeben worden
sind oder wenn es sich um Informations-,
Instruktions- und Lehrfilme handelt, die
vom Anbieter mit „Infoprogramm“ oder
„Lehrprogramm“ gekennzeichnet sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf die
Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen mit Filmen, die für Kinder
und Jugendliche ab zwölf Jahren freigegeben und gekennzeichnet sind, auch
Kindern ab sechs Jahren gestattet werden, wenn sie von einer
personensorgeberechtigten Person begleitet sind.
(3) Unbeschadet der Voraussetzungen
des Absatzes 1 darf die Anwesenheit bei
öffentlichen Filmveranstaltungen nur
mit Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten
Person gestattet werden
1. Kindern unter sechs Jahren,
2. Kindern ab sechs Jahren, wenn die
Vorführung nach 20 Uhr beendet ist,
3. Jugendlichen unter 16 Jahren, wenn
die Vorführung nach 22 Uhr beendet
ist,
4. Jugendlichen ab 16 Jahren, wenn die
Vorführung nach 24 Uhr beendet ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die
öffentliche Vorführung von Filmen unabhängig von der Art der Aufzeichnung
und Wiedergabe. Sie gelten auch für
Werbevorspanne und Beiprogramme. Sie
gelten nicht für Filme, die zu nichtgewerblichen Zwecken hergestellt werden,
solange die Filme nicht gewerblich
genutzt werden.
(5) Werbefilme oder Werbeprogramme,
die für Tabakwaren oder alkoholische
Getränke werben, dürfen unbeschadet
der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4
nur nach 18 Uhr vorgeführt werden.
Erklärungen
6- bis 12-Jährige dürfen in Begleitung von Personensorgeberechtigten (nicht Erziehungsbeauftragten) auch teilnehmen, wenn der Film erst ab 12 Jahren freigegeben ist (Abs. 2). 2. Noch nicht 6 Jahre alte Kinder dürfen an Kinovorführungen und ähnlichen Veranstaltungen nicht teilnehmen (Abs. 3 Nr. 1), Ausnahme: in Begleitung von Personensorgeberechtigten oder Erziehungsbeauftragten, wenn der Film ohne Altersbeschränkung freigegeben ist, 3. Zeitliche Beschränkungen (Abs. 3 Nr. 2–4): a) Wenn die Vorführungen nach 20 Uhr enden, dürfen 6- bis 13-Jährige nicht teilnehmen, b) wenn die Vorführungen nach 22 Uhr enden, dürfen die noch nicht 16-Jährigen nicht teilnehmen, und c) wenn die Filmvorführungen nach 24 Uhr enden, dürfen keine Kinder und Jugendlichen teilnehmen.
Diese Seite wurde von Johann Drahl und Nikolai Jakobi im Rahmen des Informatikunterrichts der 12. Klasse gestaltet.